Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß §126 Abs.3 Satz1 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.
Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben; der Senat entscheidet in der Sache selbst (dazu unten 1.). Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass nur die Leistungen aus dem Versorgungswerk und nicht auch diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden können (unten 2.). Frei von Rechtsfehlern ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als der Teil der aus dem Versorgungswerk vereinnahmten Renten, für den die Ertragsanteilsbesteuerung in Anspruch genommen wurde, bei der Berechnung des nachgelagert gemäß §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG zu besteuernden Rentenanteils außer Betracht bleibt (unten 3.). Schließlich hat das FG den steuerfreien Teil der von der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinnahmten Altersrente infolge des unter dem Gesichtspunkt der "Mütterrente" vorgenommenen Zuschlags an persönlichen Rentenentgeltpunkten zum 01.07.2014 im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen neu berechnet (unten 4.).
1. Die Vorentscheidung hat aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand. Das FA hat nach Zustellung des angefochtenen Urteils einen geänderten Verwaltungsakt erlassen (dazu unten a), der nach §121 Satz1, §68 Satz1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (unten b). Über die spruchreife Sache entscheidet der Senat selbst (unten c).
a) Das FA hat am 21.01.2020 und damit nach Verkündung und Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom 19.11.2019 einen nach §172 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst.a der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, mit dem es die Entscheidung des FG, den steuerfreien Teil der Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 2€ (2.593€) zu erhöhen und folglich das zu versteuernde Einkommen der Kläger um jenen Betrag herabzusetzen, verbindlich umgesetzt hat. Mit dieser ‑‑Regelungswirkung i.S. von §118 Satz1 AO entfaltenden‑‑ Verwaltungsentscheidung hat das FA den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 30.10.2015 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 06.02.2017, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, ersetzt. Dem FG-Urteil liegen somit nicht mehr existente Verwaltungsakte zugrunde, sodass es aufzuheben ist (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.01.2015- XIR12/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2015, 635, Rz24, m.w.N.).
b) Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2020 ist Gegenstand des Revisionsverfahrens gemäß §121 Satz1, §68 Satz1 FGO geworden. Zwar wurde der Bescheid bereits vor der Rechtshängigkeit der Revision, nämlich während des vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens XB176/19 erlassen. Allerdings wird ein solches Verfahren nach §116 Abs.7 Satz1 FGO nach Zulassung der Revision durch den BFH ohne weiteres Zutun des Rechtsmittelführers als Revisionsverfahren fortgesetzt. Aufgrund dessen ist anerkannt, dass auch ein bereits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangener Änderungsbescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (BFH-Urteile vom 13.09.2001- IVR13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter I.1., sowie vom 18.11.2004- VR16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.1.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §116 FGO Rz296).
c) §127 FGO eröffnet dem BFH für den Fall, dass während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Von dieser Möglichkeit ("kann") wird aus prozessökonomischen Gründen regelmäßig kein Gebrauch gemacht, wenn die Sache spruchreif ist und der Änderungsbescheid keinen neuen Streitpunkt enthält (u.a. BFH-Urteil in HFR 2015, 635, Rz26ff., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, sodass dem Senat nach §126 Abs.3 Satz1 Nr.1 FGO auf Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und somit nach §118 Abs.2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen eine eigene ‑‑klageabweisende‑‑ Entscheidung ermöglicht ist.
2. Die Entscheidung der Vorinstanz, den vom Versorgungswerk ermittelten Anteil für eine Ertragsanteilsbesteuerung von 21,32% (Kläger) bzw. 22,35% (Klägerin) nur auf die Altersrenten aus dem Versorgungswerk anzuwenden und nicht auf diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstrecken, enthält keine Rechtsfehler.
a) Abweichend zur grundsätzlich geltenden nachgelagerten Besteuerung der in §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz1 EStG genannten Leibrenten und anderen Leistungen können jene Leistungen auf Antrag insoweit der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen werden, als diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche für mindestens zehn Jahre oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (§22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG; sog. Öffnungsklausel). Zweck dieser Regelung ist, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften, die infolge der längerfristig in ein Altersversorgungssystem geleisteten Überbeiträge droht, in pauschalierender Form zu vermeiden (vgl. BTDrucks 15/2563, S.8 und 15/3004, S.20, sowie u.a. Senatsurteil vom 19.05.2021- XR20/19, BFHE 273, 237, Rz38, m.w.N.).
b) Wurden ‑‑wie im Streitfall‑‑ Beiträge in mehr als ein Altersversorgungssystem gezahlt, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass zur Beantwortung der Frage, ob der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im jeweiligen Jahr überschritten wurde, die jährlichen Beiträge zusammenzurechnen sind. Umgekehrt muss aber ‑‑weil sich die anteilige Besteuerung nach den Regeln der Öffnungsklausel auf die einzelne Rente bezieht‑‑ der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhende Teil der Leistung für jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt ermittelt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz22f.). Für die Beurteilung, welche Beiträge im Konkurrenzfall oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, hat der Senat unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Gesetzeshistorie des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG zudem entschieden, dass bis zum Höchstbeitrag zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als verwendet gelten; ein Zuordnungswahlrecht kommt dem Steuerpflichtigen insoweit nicht zu (ausführlich Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz26ff.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz253). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dienen damit als eine Art Sockel für die hierauf aufbauenden Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.
c) Diese Rechtsgrundsätze, an denen der Senat festhält, hat das FG bei der Besteuerung der Altersrenten aus dem Versorgungswerk und derjenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beachtet. Es hat auf Grundlage der hierzu erteilten Bescheinigungen des Versorgungswerks 21,32% (Kläger) bzw. 22,35% (Klägerin) der Renten aus dem Versorgungswerk antragsgemäß mit dem steuerlich günstigeren Ertragsanteil von jeweils 18% erfasst. Bei seiner Berechnung hat das FG zutreffend die den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigenden Beitragsleistungen in beide Altersversorgungssysteme ins Verhältnis gesetzt zu den tatsächlich an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen, und zwar in deren Verhältnis zum jeweils geltenden Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
d) Für die Auffassung der Kläger, die Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls anteilig der Ertragsanteilsbesteuerung zuzuordnen, besteht keine Rechtsgrundlage. Sie widerspricht ‑‑anders als die Kläger meinen‑‑ zudem der Systematik, die der vorgenannten Senatsrechtsprechung zugrunde liegt. Denn bei der hiernach gebotenen isolierten Betrachtung jedes einzelnen Rentenanspruchs beruhen jene Leibrenten nicht ‑‑wie von §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG gerade vorausgesetzt‑‑ auf Beiträgen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
aa) Gerade weil für die Beurteilung, ob der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. von §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG überschritten worden ist, nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen vorrangig die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als verwendet gelten, kann für die hieraus resultierenden Leistungen keine teilweise Besteuerung mit dem Ertragsanteil beansprucht werden, wenn die in jenes Altersversorgungssystem gezahlten Beiträge in keinem Jahr des Versicherungsverlaufs den Höchstbetrag überschritten haben. Nach den Feststellungen des FG blieben für beide Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Jahr unter der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
bb) Diese Betrachtung erweist sich für die Kläger auch nicht als rechtlich nachteilhaft. Denn der vom Versorgungswerk jeweils ermittelte Anteil an begünstigt besteuerbaren Renteneinnahmen wurde positiv durch die vorrangig zugeordneten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beeinflusst. Wegen deren Sockelbetragswirkung ist der Anteil der der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfenen Renteneinnahmen aus dem Versorgungwerk in dem Umfang höher ausgefallen, in dem die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in die Verhältnisrechnung einbezogen wurden. Aus diesem Grund trifft die Ansicht der Kläger, den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werde der steuerliche "Erfolgswert" genommen, nicht zu.
e) Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen das Folgerichtigkeitsgebot, das Willkürverbot und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Entscheidung in BFH/NV 2016, 388, Rz24ff. aufgestellte Verwendungsreihenfolge bei in mehrere Altersversorgungssysteme geleisteten Beiträgen zu in sich unstimmigen ‑‑die Belastungsgleichheit verletzenden‑‑ Ergebnissen im Rahmen der Besteuerung von Alterseinkünften führen würde. Dies hält der Senat für ausgeschlossen.
aa) Hätte ein Steuerpflichtiger beispielsweise für den in §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 Teilsätze1 und 2 EStG vorgegebenen Zeitraum Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (=100) sowie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrags (=10) geleistet, ergäben sich relativ betrachtet Überbeiträge von 10% (=110). Bei einem Modell, in dem 10Einheiten Beiträge jeweils zu 20Einheiten an Rentenbezügen führten, würde die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (=200) nach Maßgabe der im Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388 aufgestellten Grundsätze mit 20 (=10%) auf Antrag der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen und im Übrigen nachgelagert besteuert werden (=180 [200 ./. 20]). Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (=20) wäre in vollem Umfang nachgelagert zu besteuern. Dasselbe Ergebnis würde erzielt, wenn der Steuerpflichtige 11/10-Beiträge (=110) ausschließlich in das Altersversorgungssystem einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eingezahlt hätte. Die darauf beruhende Altersrente von 220 würde im Fall eines entsprechenden Antrags zu 10/110 (=20) gemäß §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG und in Höhe von 200 nachgelagert besteuert werden.
bb) Identische Besteuerungsergebnisse wären ‑‑abweichend von der Beurteilung durch die Kläger (vgl. Schriftsatz vom 24.11.2022, dort Bl.6f.)‑‑ auch zu verzeichnen, wenn ein Steuerpflichtiger Beiträge von 10/10 (=100) an die gesetzliche Rentenversicherung sowie von 13/10 (=130) an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bzw. alternativ hierzu ausschließlich 23/10-Beiträge (=230) an jene Versorgungseinrichtung gezahlt hätte. In der ersten Alternative wären die gesamten Rentenbezüge aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (=260) nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG begünstigt, da der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als vollständig durch die an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge verbraucht gelten würde. Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (=200) unterläge der Besteuerung gemäß §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG. Bei einer ausschließlichen Verwendung von 23/10-Beiträgen (=230) für Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungssystem (zweite Alternative), könnten 130/230 (=56,52%) der Altersrente von insgesamt 460 (=260) ertragsanteilsbesteuert werden; die restlichen 200 unterlägen der nachgelagerten Besteuerung.
cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze trifft auch die Behauptung der Kläger auf Blatt7 ihres Schriftsatzes vom 24.11.2022 nicht zu, die Öffnungsklausel käme überhaupt nicht zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger 10/10 (=100) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und ebenfalls 10/10 (=100) Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt hätte. Nach der vom Senat aufgestellten Beitragsverwendungsreihenfolge könnte die gesamte Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung (im Modell200) dem Ertragsanteil unterworfen werden; die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (=200) müsste nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG versteuert werden. Auch in diesem Modell führt die Alternativbetrachtung zum selben Ergebnis. Bei einer 20/10-Beitragszahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (=200) wäre die Altersrente von sodann 400 im Umfang von 100/200 (=200) begünstigt; der darüber hinausgehende Teil der Rentenbezüge (=200) wäre nachgelagert zu besteuern.
dd) Nach alledem kann der Einwand der Kläger, dass zusätzliche Beiträge, die nicht ‑‑wie tatsächlich geschehen‑‑ an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern alternativ an das Versorgungswerk gezahlt worden wären, eine für sie günstigere Besteuerung ausgelöst hätten, nicht überzeugen. Unabhängig hiervon haben die Kläger nichts dazu ausgeführt, inwiefern dieser wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalt nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks, die bestimmte Höchstbeiträge vorsahen, für sie überhaupt gestaltbar gewesen wäre.
f) Der hilfsweise von den Klägern gestellte Antrag, die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem vom FA noch zu ermittelnden Ertragsanteilsatz zu besteuern, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt aus den dargelegten Erwägungen an einer Rechtsgrundlage, jene Renten überhaupt der Öffnungsklausel des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG zu unterwerfen.
3. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, den nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Sätze4 und 5 EStG zu berücksichtigenden steuerfreien Teil der Renten aus dem Versorgungswerk dergestalt in Abzug zu bringen, dass die auf die Öffnungsklausel entfallenden Rentenleistungen außer Betracht bleiben. Dies entspricht der Gesetzeslage (unten a) und den hierzu vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen (unten b), an denen auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kläger festgehalten wird (untenc).
a) §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz1 EStG bestimmt, dass Leibrenten und andere Leistungen, die u.a. aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, sonstige Einkünfte sind, soweit sie nach näherer Maßgabe der Sätze2 bis 8 der Vorschrift der Besteuerung unterliegen. Dagegen findet für nicht unter Doppelbuchstabeaa fallende Leibrenten und andere Leistungen, bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, die Ertragsanteilsbesteuerung Anwendung (§22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Sätze1 sowie 3f. EStG). Nach Satz2 der Vorschrift gilt ‑‑wie bereits oben ausgeführt‑‑ die Ertragsanteilsbesteuerung auf Antrag des Steuerpflichtigen auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und der Steuerpflichtige nachweist, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Von dieser Öffnungsklausel erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen, die tatbestandlich unter §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG fallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz38; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, §22 EStG Rz202).
b) Macht der Steuerpflichtige ‑‑wie im Streitfall beide Kläger‑‑ von seinem Antragsrecht auf Anwendung der Öffnungsklausel Gebrauch, ist nach den vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 03.05.2017- XR12/14 (BFHE 258, 317) vertretenen Grundsätzen in einem ersten Schritt der Anteil der Rente zu ermitteln, der auf den Beiträgen beruht, welche oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dieser Anteil ist mit dem Ertragsanteil gemäß §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz4 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Der verbleibende Teil der Rente, der nicht auf diesen Beiträgen beruht, geht in einem zweiten Schritt mit dem Besteuerungsanteil des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz3 EStG in die Besteuerung ein. Hierfür hat der Senat den aus seiner Sicht eindeutigen Gesetzeswortlaut, das systematische ‑‑auf gegenseitigem Ausschluss beruhende‑‑ Verhältnis zwischen §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa einerseits und Doppelbuchst.bb EStG andererseits sowie das Telos der Öffnungsklausel angeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Senatsentscheidung in BFHE 258, 317, Rz24ff. Bezug genommen.
c) An den dort vertretenen Rechtsgrundsätzen, die das FA und das FG zutreffend angewandt haben, hält der Senat fest.
aa) §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG schließt die für Leibrenten u.a. aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich geltende nachgelagerte Besteuerung aus, soweit jene Renten auf den in der Vorschrift genannten (Über-)Beiträgen beruhen und der Steuerpflichtige hierfür die Ertragsanteilsbesteuerung wählt. Die Vorschrift stellt diesen Rententeil für steuerrechtliche Zwecke solchen Leibrenten gleich, die von vornherein nicht unter §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG fallen und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, die die Ertragsanteilsbesteuerung auslösen. Die Ausübung des Wahlrechts auf Anwendung der Öffnungsklausel führt dazu, dass der Regelungsbereich des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG ‑‑soweit die Öffnungsklausel reicht‑‑ von vornherein gesperrt ist. Die Existenz von zwei Besteuerungsregimen für dieselbe Rente zwingt ‑‑völlig unabhängig von der Beantwortung der durch die Kläger aufgeworfenen Frage, ob §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung ausgestaltet ist‑‑ zu einer systemkonformen Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente.
bb) Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Wortlaut des Gesetzes in §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG gleich mehrfach an den "Jahresbetrag" der Rente anknüpft. So regelt Satz2 der Vorschrift, dass Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der "Jahresbetrag" der Rente ist. Zudem heißt es in Satz4, dass sich der steuerfreie Teil der Rente aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem "Jahresbetrag" und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ergibt. Hieraus folgt aber nicht, dass sich der steuerfreie Teil der Rente auch bei Anwendung der Öffnungsklausel auf den Jahresbetrag der gesamten Rente beziehen muss. Vielmehr ist es in diesem Fall geboten, als "Jahresbetrag" den nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG zu besteuernden Teil der Jahresrente zu verstehen.
(1) Dies ergibt sich bereits daraus, dass ‑‑abweichend von der Rechtsansicht der Kläger‑‑ im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel die versicherungs- bzw. versorgungsrechtlich einheitlich gezahlte Leibrente für steuerrechtliche Zwecke aufzuspalten ist (allgemeine Ansicht, vgl. hierzu Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21.Aufl., §22 Rz47; HHR/Schüler-Täsch, §22 EStG Rz202; Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff ‑‑KSM‑‑, EStG, §22 RzB266; Mues in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §22 Rz191; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1087, Rz257 [dortiges Beispiel]). Der bereits oben aufgezeigte Zweck des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG, die infolge der geleisteten Überbeiträge verursachte doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften in pauschalierender Form aufzuheben (u.a. Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz38, m.w.N.), gebietet es, den hierauf beruhenden Teil der Leistungen auf Antrag einem gesonderten Besteuerungsregime zuzuordnen.
(2) Aus diesem Grund kann nur noch der Teil der Leibrente der nachgelagerten Besteuerung i.S. von §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz1 EStG "unterliegen", für den das insoweit vorrangige Ertragsanteilsbesteuerungsverfahren nicht gilt. Demzufolge bezieht sich der steuerfreie Teil der Rente nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz4 EStG auch nur auf den Rentenanteil, der nachgelagert zu besteuern ist, und eben nicht auf den gesamten Rentenbezug.
(3) Die hiervon abweichende Auffassung der Kläger, nach der die Öffnungsklausel erst von dem nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz3 EStG zu ermittelnden Besteuerungsanteil des gesamten Rentenbezugs zur Anwendung gebracht werden soll, unterliegt einem systematischen Fehler. Nach dieser Berechnungsmethode würde sich der steuerfreie Teil der Rente anteilig auch auf solche Leistungen erstrecken, für die die nachgelagerte Besteuerung wegen der Anwendung der Öffnungsklausel gerade ausgeschlossen ist. Der steuerfreie Teil der Rente soll typisierend der Vermeidung einer doppelten Besteuerung dienen (BTDrucks 15/2150, S.41; Senatsurteil vom 03.12.2019- XR12/18, BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz15). Eine solche kann sich systematisch aber nur bei der nachgelagerten Besteuerung und nicht auch bei der Ertragsanteilsbesteuerung stellen (ausführlich Senatsurteil in BFHE 273, 237, Rz105ff.). Demzufolge wäre es verfehlt, in die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente anteilig Leistungen einzubeziehen, die vom Regime der nachgelagerten Besteuerung gar nicht berührt werden.
(4) Die von den Klägern vertretene Berechnungsmethode hätte eine steuerliche Überprivilegierung zur Folge (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 258, 317, Rz29). Die Kläger begehren einerseits, Teile ihrer Rentenbezüge nicht der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, sondern insoweit nur den Ertrag ihrer Rentenrechte zu versteuern. Andererseits beanspruchen sie, den steuerfreien Teil ihrer Renten in einem Umfang auszuschöpfen, der nur zu gewähren wäre, wenn die Renten vollständig nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG nachgelagert zu besteuern gewesen wären. Auf diese Weise würden die Kläger betragsmäßig überschneidend von beiden Besteuerungsregimen profitieren.
cc) Der von den Klägern geforderten Beachtung der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, sicherzustellen, dass eine unzulässige doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte vermieden wird (Urteil vom 06.03.2002- 2BvL17/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.), wurde Genüge getan. Soweit die Leistungen aus den Altersrenten des Versorgungswerks auf Überbeiträgen i.S. von §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.bb Satz2 EStG beruhen, ist eine doppelte Besteuerung durch Anwendung des Ertragsanteilsbesteuerungsverfahrens ausgeschlossen. Im verbleibenden Umfang der nachgelagerten Besteuerung jener Bezüge wird eine doppelte Besteuerung in typisierender Form durch den Abzug eines steuerfreien Anteils der Rente nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz4 EStG vermieden.
4. Der im Streitjahr abzuziehende steuerfreie Teil der Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Altersrente beträgt ‑‑marginal abweichend von der Berechnung des FG‑‑ 2.592€.
a) Der nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz4 EStG zu ermittelnde steuerfreie Teil der Rente gilt nach Satz5 der Vorschrift ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs; er ist somit statisch. Abweichend von dieser Grundregel bestimmt §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz6 EStG, dass der steuerfreie Teil bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen ist, in dem der veränderte Jahresbetrag zu demjenigen Jahresbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Als Ausnahme hierzu legt wiederum Satz7 der Vorschrift fest, dass die auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Veränderung des Rentenjahresbetrags nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils führt; zudem bleiben derartige Anpassungen bei einer Neuberechnung außer Betracht.
b) Die Erhöhung der Rentenleistungen infolge der Einführung der "Mütterrente" zum 01.07.2014 löst dem Grunde nach eine Anpassung des steuerfreien Teils der Leibrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
aa) Nach §307d Abs.1 Satz1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGBVI) wird unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten i.S. von §66 Abs.1 SGBVI für Kindererziehung berücksichtigt, sofern am 30.06.2014 bereits ein Rentenanspruch bestand. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (§307d Abs.1 Satz2 SGBVI). Der Rentenbetrag erhöht sich somit um ein Jahr der Kindererziehungszeit (BTDrucks 18/909, S.24). Es handelt sich trotz des landläufig hierfür verwendeten Begriffs der "Mütterrente" nicht um eine eigene Rentenart, sondern um die Erhöhung bereits festgesetzter Rentenleistungen von Bestandsrentnerinnen und -rentnern (statt vieler Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §307d SGBVI Rz2, 3).
bb) Vor diesem sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund streiten sich die Beteiligten zu Recht nicht darüber, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß §307d Abs.1 SGBVI nicht als regelmäßige Rentenanpassung, sondern als außerordentliche ‑‑grundsätzlich nicht unter §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz7 EStG fallende‑‑ Veränderung des Jahresbetrags der bereits bestehenden Altersrente zu werten ist und somit eine Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente nach Satz6 der Vorschrift erfordert. Dies entspricht ‑‑soweit ersichtlich‑‑ der einhellig hierzu im Schrifttum vertretenen Ansicht (ausführlich Myßen/Emser, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2383, 2388; ebenso Fischer in Kirchhof/Seer, a.a.O., §22 Rz41; Brandis/Heuermann/Nacke, §22 EStG Rz119; HHR/Schüler-Täsch, §22 EStG Rz183; Neudenberger/Wernsmann in KSM, EStG, §22 RzB205). Auch der erkennende Senat hat diese Sichtweise in seiner Entscheidung in BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386 (dort Rz21) bestätigt und hält hieran fest.
c) Zu Recht hat das FG entschieden, dass der steuerfreie Teil der Rente nur in dem Umfang anzupassen ‑‑d.h. zu erhöhen‑‑ ist, als die nach §307d Abs.1 SGBVI veränderte Höhe des Jahresbetrags der Rente nicht auf zwischenzeitlichen, d.h. seit Beginn der Rente angewachsenen regelmäßigen Rentenanpassungen beruht.
aa) Der Zuschlag von im Streitfall zwei persönlichen Entgeltpunkten führte unter Berücksichtigung des zum 01.07.2014 geltenden aktuellen Rentenwerts gemäß §64 Nr.3, §68 Abs.1 SGBVI von 28,61€ je persönlichem Entgeltpunkt zu einer Erhöhung des Jahresbetrags der gesetzlichen Altersrente der Klägerin um 343,32€ (28,61€ x zwei persönliche Entgeltpunkte x sechs Monate).
bb) Es griffe allerdings zu kurz, wollte man ‑‑wie die Kläger‑‑ allein aufgrund der hierdurch veränderten Höhe des Jahresbetrags die nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz6 EStG vorgegebene Verhältnisrechnung zur Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente vornehmen. Denn insoweit bliebe unberücksichtigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen nach Satz7 der Vorschrift nicht nur eine Neuberechnung des steuerfreien Teils ausschließen (Alternative1), sondern auch "bei" einer Neuberechnung "außer Betracht" bleiben (Alternative2). Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen eine Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils erforderlich ist, die Rentenleistungen aber zugleich regelmäßige Anpassungen enthalten.
cc) Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die auf §307d Abs.1 SGBVI beruhende Erhöhung des Jahresbetrags inkludiert regelmäßige Rentenanpassungen. Dies folgt daraus, dass die ab dem 01.07.2014 wirkende Erhöhung der Rentenleistungen durch den Zuschlag von zwei persönlichen Rentenentgeltpunkten ‑‑wie dargelegt‑‑ nicht als Rentenneubeginn, sondern als Werterhöhung einer bereits im September 2010 begonnenen Rente anzusehen ist. Die beiden zugeschlagenen Rentenentgeltpunkte wurden mit dem zum 01.07.2014 aktualisierten ‑‑d.h. angepassten‑‑ Rentenwert (§65 SGBVI) von jeweils 28,61€ je Monat bewertet. Im Vergleich zu den für das maßgebliche Referenzjahr 2011 geltenden Rentenwerten von 27,20€ (01.01. bis 30.06.) bzw. 27,47€ (01.07. bis 31.12.) und dem hieraus abzuleitenden Durchschnittswert von aufgerundet 27,34€ beträgt die kumulierte regelmäßige Anpassung des Rentenwerts 1,27€. Diese Anpassung bleibt bei der Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente aufgrund der Regelung in §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz7 Alternative2 EStG außer Betracht.
dd) Die Verhältnisrechnung des §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Satz6 EStG führt unter Einbeziehung der um die kumulierten regelmäßigen Anpassungen gekürzten Erhöhung des Jahresrentenbetrags 2014 zu folgender Anpassung des steuerfreien Teils der Rente:
bisheriger steuerfreier Teil | |
40 % x 6.149,00€ (Jahresbetrag 2011) | 2.460,00€ |
"Mütterrente" ab 01.07.2014 | |
x zwei Kinder x sechs Monate x 40% | +131,23€ |
neuer steuerfreier Teil | =2.591,23€ |
gerundet | =2.592,00€ |
d) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.
aa) Die vom FG vorgenommene und durch den Senat im Ergebnis bestätigte Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente beruht auf den gesetzlichen Vorgaben in §22 Nr.1 Satz3 Buchst.a Doppelbuchst.aa Sätze6 und 7 EStG. Das Ergebnis berücksichtigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen ‑‑auch soweit sie in außerordentlichen Werterhöhungen enthalten sind‑‑ während der nach aktueller Rechtslage noch bis ins Jahr 2039 andauernden Übergangsphase der Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften uneingeschränkt steuerlich zu erfassen sind. Dies hat seinen Grund in der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15/2150, S.41; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 273, 237, Rz96, sowie in BFHE 266, 319, BStBl II 2020, 386, Rz20).
bb) Dem von den Klägern aus Gründen der Praktikabilität erwogenen Verzicht auf komplexe(re) Berechnungen des steuerfreien Teils der Rente steht bereits die vorgenannte Gesetzeslage entgegen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass für das dem Streitjahr nachfolgende Besteuerungsjahr 2015 der steuerfreie Teil der Altersrente erneut anzupassen ist. Grund hierfür ist die Regelung in §307d Abs.1 SGBVI, nach der die persönlichen Rentenentgeltpunkte der Klägerin erst Mitte des Jahres 2014 erhöht wurden. Dies wirkt sich auf die Höhe des Jahresbetrags der Rente für das Streitjahr aus. Nur für sechs Monate sind der Klägerin die erhöhten Rentenbeträge zugeflossen.
cc) Dementsprechend ist es auch zwingend, für das Streitjahr den steuerfreien Teil der Rente nur in dem Umfang anzupassen, als von der Klägerin tatsächlich erhöhte Rentenleistungen vereinnahmt wurden. Die gegenteilige Auffassung der Kläger bedeutete die Besteuerung eines rein fiktiven Sachverhalts.
e) Die nach der vorliegenden Berechnung zutreffende Herabsetzung des steuerfreien Teils der Rente um 1€ auf 2.592€ hat keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, da das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 21.01.2020 im Einklang mit der Entscheidung der Vorinstanz einen Betrag von 2.593€ in Abzug gebracht hatte.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO.
FAQs
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Der Text der Entscheidungen ist auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs unter „Entscheidungen online“ abrufbar.
Was bedeutet NV bei Urteilen? ›Bei den sogenannten NV-Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen, die grundsätzlich als nur für den entschiedenen Einzelfall bedeutsam angesehen werden. Sie wurden früher nicht veröffentlicht, was zum Vorwurf einer "Geheimjustiz" führte.
Für wen sind BFH Urteile bindend? ›Bindungswirkung
In einem finanzgerichtlichen Verfahren (→ Finanzrechtsweg) ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO).
Der Bundesfinanzhof ist in erster Linie als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Daneben entscheidet er als Beschwerdegericht über das gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte statthafte Rechtsmittel der Beschwerde.
Wie viele Richter hat der BFH? ›Organisation des Bundesfinanzhofs
Der Präsident des Bundesfinanzhofs steht an der Spitze des Gerichts. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Bundesfinanzhof verfügt über elf Senate mit insgesamt ca. 60 Richterinnen und Richtern.
Der Bundes-Finanz-Hof ist ein Gericht. In einem Gericht arbeiten Richter und Richterinnen. Richter und Richterinnen kennen sich sehr gut mit dem Gesetz aus. Sie entscheiden bei Rechts-Streitigkeiten.
Was heißt Bfhe NN? ›Das Kürzel BFHE steht für die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Seit 1981 werden alle Entscheidungen, die dokumentationswürdig sind, von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofs im Stollfuß Medien Verlag, der seinen Sitz in Bonn hat, herausgegeben. Aktuell umfasst das BFHE 200 Bände.
Was bedeutet Senioren NV? ›n. V. steht als Abkürzung für: nach Vereinbarung bei der Bekanntgabe von Terminen (Sprechstunden)
Wie zitiert man aus Urteilen? ›Das Zitieren von Urteilen
In Zeitschriften abgedruckte Gerichtsentscheidungen werden unter Angabe des Gerichts, Kurzbezeichnung der Zeitschrift und Erscheinungsjahr , Anfangsseite und zitierter Seite angegeben, z.B.: - OVG Münster, NJW 1982, 2277 (2278).
Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Er ist einer der gemäß Artikel 95 des Grundgesetzes errichteten fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Wann werden Urteile vom BGH rechtskräftig? ›
Urteile des BGH sowie OLG-Urteile im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden bereits mit ihrer Verkündung formell rechtskräftig, da kein Rechtsmittel mehr statthaft ist. Die formelle Rechtskraft garantiert, dass der konkrete Prozess endgültig abgeschlossen ist.
Was macht der BFH? ›Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das höchste Gericht in Deutschland, das sich mit Steuern und Zöllen befasst. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, klagt vor Gericht.
Was ist das höchste Gericht in Deutschland? ›Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege, der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er wurde am 1. Oktober 1950 errichtet und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Wer ist für die Rechtsprechung verantwortlich? ›Aufgabe der Richter ist die Rechtsprechung, die wiederum an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Die richterliche Unabhängigkeit stellt es dem Richter frei, die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte im Rahmen der Subsumtion zu einem bestimmten Fall zu berücksichtigen oder nicht.
Was gehört zu Rechtsprechung? ›Jeder Bürger hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrung und Durchsetzung des Rechts. Dafür hat der Staat Gerichte eingerichtet. Sie entscheiden bei Rechtskonflikten zwischen Staat und Bürger und zwischen einzelnen Bürgern in einem Verfahren nach festgelegten Regeln, was rechtens ist.
Wie viele finanzgerichte gibt es in Deutschland? ›In der Bundesrepublik gibt es 18 Finanzgerichte in erster Instanz. Das Finanzgericht ist als Oberes Gericht des Landes in Senate gegliedert. Einem Senat gehören drei Berufsrichter und – in der mündlichen Verhandlung – zwei ehrenamtliche Richter an.
Wer ernennt die Richter in Deutschland? ›Artikel 102: Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Wer wählt die Bundesrichter? ›Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Bundesrichter; der amtierende Bundesgerichtspräsident ist Yves Donzallaz.
Was bedeutet die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt? ›Durch die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt weist der Bundesfinanzminister die nachgeordneten Finanzämter an, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Dies ist deshalb wichtig, da dem deutschen Rechtssystem bindende Präjudizien grundsätzlich fremd sind.
Was bedeutet Bfhe NN? ›Juristische Abkürzung. Das Kürzel BFHE steht für die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Seit 1981 werden alle Entscheidungen, die dokumentationswürdig sind, von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofs im Stollfuß Medien Verlag, der seinen Sitz in Bonn hat, herausgegeben.